Genussscheine

Genussscheine sind ein Art Mittelding zwischen Aktie und Anleihe. Der Inhaber erhält jährliche Zinsausschüttungen, hat aber, anders als bei einer Aktie, kein Stimmrecht. Genussscheine gehören nur bedingt zu den Gewinnern der Abgeltungssteuer.
Drei Arten von Kapitalerträgen sind bei Genussscheinen möglich:

  • Zinsausschüttungen
  • Kursgewinne
  • Spekulationsgewinne

Regelung bis 31.12.2008 (ohne Abgeltungssteuer)

  • Zinsausschüttungen werden mit dem persönlichen Steuersatz versteuert. Zuvor behält die Bank bereits 25 % Zinsabschlagsteuer (plus Soli) ein.
  • Kursgewinne sind nach einem Jahr Haltefrist steuerfrei.
  • Spekulationsgewinne, also Verkauf des Genussscheins nach weniger als einem Jahr, werden mit dem persönlichen Steuersatz versteuert.

Es gibt ein sehr erfolgreiches Genussschein-Steuersparmodell, das auf dem normalen Kursverlauf eines Genussscheins basiert: Danach werden Genussscheine kurz nach der jüngsten Ausschüttung gekauft. Ihr Kurs ist dann relativ niedrig. Dann wird das Wertpapier knapp zwei Jahre gehalten und kurz vor der Hauptversammlung verkauft. Zu diesem Zeitpunkt hat sich im Kurs die erwartete Zinsausschüttung angesammelt, der Kurs sollte höher als beim Kauf sein. Die dann erzielten Kursgewinne bleiben steuerfrei.

Neue Regelung ab 1.1.2009 (mit Abgeltungssteuer)

  • Für vor dem 1. Januar 2009 gekaufte Genussscheine gilt noch die alte Regelung.
  • Für ab 2009 gekaufte Genussscheine werden 25 % Abgeltungssteuer auf Zinsausschüttungen und Kursgewinne (plus Soli und ggf. Kirchensteuer) erhoben. Das Steuersparmodell funktioniert nicht mehr.

Unterm Strich

Genussscheine sind nur eingeschränkt Gewinner der Abgeltungssteuer. Wenn der persönliche Steuersatz über 25 % liegt, ist die zu zahlende Steuer niedriger – damit sind die Papiere mit anderen Zinspapieren vergleichbar. Die Attraktivität von Genussscheinen entstand jedoch durch die Steuerspar-Variante. Weil sie entfällt, dürften normale Anleihen bessere Renditen bringen.

Persönlicher Einkommensteuersatz
20%
30%
42%
45%
Belastung von Zinseinkünften in Höhe von 1000 Euro (inkl. 5,5% Soli, ohne Kirchensteuer, Günstigerprüfung*, ohne Freibeträge) bis 2009 (Einkommensteuer)
211,00
316,50
443,10
474,80
ab 2009 (Abgeltungssteuer)
211,00
263,80
263,80
263,80
Gewinn
0
52,70
179,30
211,00

* Steuertipp Günstigerprüfung: Ledige / Verheiratete mit einem Jahreseinkommen unter 15.000 Euro / 30.000 Euro sollten ihre Einkünfte aus Kapitalvermögen in der Steuerklärung angeben, weil ihr persönlicher Steuersatz unter dem Abgeltungssteuersatz liegt und sie so von der Bank bereits abgeführte Abgeltungssteuer zurückbekommen. Oder sie haben einen Freistellungsauftrag gestellt.

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3 Kommentare
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  1. Ich habe vor 10 Jahren ein verzinsl. Papier gekauft 7,7585DVB Bank GEN 00/09 - damals Deutsche Verkehrskredit Bank - ISIN DE0008045543 Nom. Wert €1.000 .Bei der jetzt erfolgten Rückzahlung wird ein Kapitalertrag von € 300 angesetzt und somit versteuert. Im Sept. 2008 habe ich das Depot gewechselt / andere Bank.
    Die jährlich erhaltenen Zinsen sind der Steuer stets angegeben worden und auch behandelt worden.
    Wie und wo kann man dagegen protestieren? Der Kurswert ist mit 100,00 unverändert geblieben. Ich habe an keiner Unternehmenswertsteigerung teilgenommen.
    Ich bitte um Ihren Kommentar.
    M.f.Gr. Claus Glashagen

  2. Da bleibt nur, bei der Steuererklärung den gezahlten Betrag zurück zu holen.
    War bei mir genau so und die Bank ist zur Berechnung verpflichtet, wenn das Papier nicht bei gleichen Bank gekauft wurde.
    Selbst nicht, wenn es dort nachweislich schon vor dem 1.1.2009 lag. Die Schildbürger, welche dies beschlossen haben,wollen, dass auch ein völlig unerheblicher Kaufpreis nachgewiesen werden muss.

    Horst37

  3. Hallo Herr Glashagen,

    mir ergeht es genauso. ebenfalls mit Genußscheinen ISIN DE0008045543. Ich habe, wie Sie, das Depot zu einer anderen Bank übertragen und die weigert sich mit dem Hinweis:


    Ohne Erwerb, Veräußerung und Verwahrung durch die Auszahlungsstelle ist der Kaufpreis nicht ausreichend sicher bekannt. In dem Fall sieht der Gesetzgeber die pauschale Besteuerung vor. Die Bemessungsgrundlage beträgt hierbei 30% vom Veräußerungserlös. Bitte vergleichen Sie dazu § 43a Absatz (2) EStG.

    Im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung können Sie durch Vorlage Ihrer Kauf- und Verkaufsabrechnung gegebenenfalls eine andere Besteuerung nach der Differenzmethode erzielen.

    die Rückzahlung ohne Steuern abzuwickeln. Auch der Hinweis, dass die Genußscheine schon seit vielen Jahren in meinem Besitz sind hat nichts geholfen…
    Hatten Sie Erfolg?

    Viele Grüße!

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