Gilt noch das Halbeinkünfteverfahren?

Nein! Mit der Einführung der Abgeltungssteuer zum 1.1.2009 wurde das Halbeinkünfteverfahren abgeschafft. Im Privatvermögen erzielte Gewinne aus Dividenden und Aktienverkäufen müssen voll versteuert.

Regelung bis 31.12.2008 (ohne Abgeltungssteuer)

Das Halbeinkünfteverfahren gilt seit 2001 für Einkünfte aus ausländischen Beteiligungen, seit 2002 auch für inländische Beteiligungen an Kapitalgesellschaften. Halbeinkünfteverfahren heißt, dass Dividenden und Spekulationsgewinne aus Aktiengeschäften nur zur Hälfte besteuert werden, und zwar mit dem persönlichen Steuersatz des Anlegers.

Neue Regelung ab 1.1.2009 (mit Abgeltungssteuer)

Das Halbeinkünfteverfahren wurde abgeschafft: Gewinne aus Dividenden und Aktienverkäufen werden ab 1. Januar 2009 mit 25 Prozent Abgeltungssteuer plus 5,5 Prozent Soli und ggf. Kirchensteuer belegt. Für Dividenden gilt dies unabhängig vom Zeitpunkt des Erwerbs: Auch für 2008 oder früher erworbene Aktien oder Aktienfonds wird ab 1.1.2009 Abgeltungssteuer auf Dividenden-Auschüttungen fällig. Für Gewinne aus Verkäufen gilt dies nur für Aktien oder Aktienfonds, die ab dem 1.1.2009 erworben werden: Früher erworbene Aktien bzw. Fondsanteile können nach einer Haltedauer von mindestens einem Jahr steuerfrei verkauft werden.

Unterm Strich

Für Anleger, deren gesamte Kapitalerträge unter dem Sparerpauschbetrag von 801 Euro (Verheiratete: 1602 Euro) liegen, ändert sich durch den Wegfall des Halbeinkünfteverfahrens nichts, da sie keine Abgeltungssteuer auf ihre Kapitalerträge zahlen müssen.
Tipp: Sie sollten Ihre Freistellungsaufträge überprüfen und gegebenenfalls anpassen. Wenn Sie z.B. mit einem Aktiendepot 500 Euro Dividendeneinnahmen pro Jahr erzielen, reichte bis 31. Dezember 2008 ein Freistellungsauftrag über 250 Euro. Zum 1.1.2009 sollten Sie diesen auf 500 Euro erhöhen - andernfalls wird auf die nicht freigestellten 250 Euro Abgeltungssteuer erhoben, die Sie sich dann mühsam später über die Steuererklärung zurückholen müssen.

Für Anleger, die mit ihren Kapitalerträgen über dem Sparerpauschbetrag von 801 Euro bzw. 1602 Euro (Verheiratete) liegen, verschlechtert sich der Anlageerfolg durch den Wegfall des Halbeinkünfteverfahrens. Wie groß das Minus ist, hängt vom persönlichen Steuersatz ab, wie das folgende Rechenbeispiel zeigt:

Persönlicher Einkommensteuersatz
20%
30%
42%
45%
Belastung einer Dividende in Höhe von 1000 Euro (inkl. 5,5% Soli, ohne
Kirchensteuer, Günstigerprüfung*, ohne Freibeträge)
bis 2009 (Halbeinkünfteverf.)
105,50
158,30
221,60
237,40
ab 2009 (Abgeltungssteuer)
211,00
263,80
263,80
263,80
Verlust
105,50
105,50
42,20
26,40

* Günstigerprüfung: Ledige / Verheiratete mit einem Jahreseinkommen unter 15.000 Euro / 30.000 Euro sollten ihre Einkünfte aus Kapitalvermögen in der Steuerklärung angeben, weil ihr persönlicher Steuersatz unter dem Abgeltungssteuersatz liegt und sie so von der Bank bereits abgeführte Abgeltungssteuer zurückbekommen.

Nach oben | Seite drucken | Artikel versenden

Wird Kirchensteuer auf die Abgeltungssteuer erhoben?

Ja! Zusätzlich zu der ab 1. Januar 2009 fälligen Abgeltungssteuer werden 5,5 % Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer auf den Abgeltungssteuerbetrag erhoben. Die Höhe der Kirchensteuer wird von den Ländern festgesetzt und auch von diesen eingezogen. Bayern und Baden-Württemberg ziehen 8 % Kirchensteuer ein, alle übrigen Bundesländer 9 %.

Da die Kirchensteuer sonderabzugsfähig ist und das zu versteuernde Einkommen senkt, betragen in diesem Fall Abgeltungssteuer 24,45 %, Solidaritätszuschlag 1,34 % und Kirchensteuer 2,20 %. Die Gesamt-Steuerbelastung durch die Abgeltungssteuer inklusive Soli und Kirchensteuer beträgt also ziemlich genau 28 %.

Gut zu wissen: Kirchensteuer wird genauso wie die Abgeltungssteuer und der Solidaritätszuschlag erst fällig, wenn der Sparerpauschbetrag von 801 € (Verheiratete 1602 €) aufgebraucht ist.

Rechenbeispiel (Annahme: Sie leben in Hessen, sind katholisch und Ihre Kapitalerträge belaufen sich im Jahr 2009 auf 2500 €):

  • 2500 € - 801 € Sparerpauschbetrag ergeben 1699 €.
  • Darauf 24,45 % Abgeltungssteuer, das sind 415,40 €.
  • Darauf 5,5 % Solidaritätszuschlag ergeben 22,84 €.
  • 415,40 €: Darauf 9 % Kirchensteuer sind 37,38 €.
  • Gesamtsteuerbelastung: 415,40 € + 22,84 € + 37,38 € = 475,62 €.

Es werden also insgesamt 475,62 € einbehalten. Von ihrem Kapitalertrag von 2500 € erhalten Sie von Ihrer Bank nur noch 2024,38 € gutgeschrieben.

Anleger können die Kirchensteuer per Antrag direkt bei der Bank abgelten lassen. Dazu teilen sie ihre Religionszugehörigkeit und den für sie zutreffenden Kirchensteuersatz mit. Die Bank ermittelt die Kirchensteuer und führt diese über das Bundesamt für Finanzen in Berlin an die Religionsgemeinschaften ab.

Stellt der Anleger keinen Antrag bei der Bank, behält diese auch keine Kirchensteuer ein. Der Steuerpflichtige ist der Bank gegenüber damit konfessionslos. Gehört er indes einer Religionsgemeinschaft an, muss er in seiner Einkommensteuererklärung die Belege der Bank über abgeführte Abgeltungssteuer einreichen. Der Fiskus wird dann die ausstehende Kirchensteuer einziehen.

Unterm Strich

  • Wer sich Arbeit bei der Einkommensteuererklärung sparen will, gibt seiner Bank den zutreffenden Kirchensteuersatz an. Das Kreditinstitut führt dann Abgeltungssteuer plus Soli und Kirchensteuer direkt ab.
  • Wer konfessionslos ist, kann dies der Bank mitteilen, muss es aber nicht. Die Bank führt ohne Mitteilung keine Kirchensteuer ab. Auch bei der Einkommensteuererklärung wird keine Kirchensteuer fällig.
  • Wessen Einkommensteuer unter dem Abgeltungssteuersatz von 25 % liegt, sollte auf eine Mitteilung an die Bank verzichten. Ansonsten muss sich der Anleger die zuviel gezahlte Steuer in der Einkommensteuererklärung wieder zurückholen.
  • Bei Eheleuten mit gemeinsamen Konten und Konfessionslosigkeit einer der beiden Personen, sollte dies der Bank mitgeteilt werden. Sie zieht dann auch nur für eine Person die Kirchensteuer ab.
  • Bei Kirchenaustritt nach dem 1. Januar 2009 sollte die Bank informiert werden, wenn diese zuvor Kirchensteuer im Rahmen der Abgeltungssteuer abgeführt hatte.

Tags: Nach oben | Seite drucken | Artikel versenden

Gibt es noch ein Sammelantragsverfahren?

Nein! Mit der Einführung der Abgeltungssteuer seit 1. Januar 2009 entfällt auch die Möglichkeit, bei Dividendenzahlungen auf Belegschafts- oder Genossenschaftsanteile bis zu 51 Euro das sogenannte Sammelantragsverfahren (§ 45b EStG) durchzuführen.

Dieses Verfahren hatte den Vorteil, dass für Dividenden bis zu 51 Euro kein Freistellungsauftrag bzw. keine Nichtveranlagungsbescheinigung erforderlich war. Für derartige Einkünfte sollte daher ab 1.1.2009 ein Freistellungsauftrag bzw. eine Nichtveranlagungsbescheinigung bei der kontoführenden Stelle eingereicht werden.

Nach oben | Seite drucken | Artikel versenden

Gibt es noch einen Bagatellbetrag?

Nein! Mit der Einführung der Abgeltungssteuer werden sämtliche Zinserträge besteuert, unabhängig von der Höhe. Der Bagatellbetrag für Zinserträge von unter 10 Euro je Einlagenkonto entfällt. Für Anleger bedeutet das: Alle Zinserträge sollten freigestellt werden. Entsprechende Freistellungsaufträge bzw. Nichtveranlagungsbescheinigungen sollten an die jeweilige kontoführende Stelle gegeben werden.

Nach oben | Seite drucken | Artikel versenden

Gibt es weiter eine Nichtveranlagungsbescheinigung?

Ja. Anleger, deren Einkünfte 2011 voraussichtlich 8004 € / 16009 € (ledig/verheiratet) nicht übersteigen, können bei ihrem Finanzamt eine so genannte Nichtveranlagungsbescheinigung (kurz: NV-Bescheinigung) beantragen. Sie erhalten ihre Erträge dann ohne Zinsabschlag ausgezahlt.

Die Nichtveranlagungsbescheinigung ist insbesondere für Rentner und Kinder interessant, wenn sie Zinseinkünfte oberhalb des Sparerpauschbetrags von 801 € / 1602 € (ledig/verheiratet) haben.

  • Kinder erzielen normalerweise keine Einkünfte. Daher lohnt es sich für die Eltern immer, eine Nichtveranlagungsbescheinigung zu beantragen. Insbesondere wenn Vermögen übertragen wird und die daraus erzielten Kapitalerträge die Freibeträge übersteigen.
  • Rentner haben gewöhnlich kein Arbeitseinkommen. Beispiel: Bei 5000 Euro Zinsen oder Dividenden abzüglich Freibetrag sind bei Verheirateten 3398 Euro zu versteuern. Beträgt das zu versteuernde Einkommen, also Rente minus Rentenfreibetrag plus Zinseinkünfte minus Sparerpauschbetrag, weniger als der Grundfreibetrag von 8004 € bzw. 16009 € (ledig/verheiratet), sollte man eine Nichtveranlagungsbescheinigung beim Finanzamt beantragen und diese bei der Bank abgeben. Die Bank führt dann keine Abgeltungssteuer an den Fiskus ab, sondern überweist den vollen Kapitalertrag.

Gut zu wissen: Die Nichtveranlagungsbescheinigung wird in der Regel für drei Jahre ausgestellt und muss danach erneut beantragt werden. Wenn Sie bei Ihrer Bank eine Nichtveranlagungsbescheinigung eingereicht haben, brauchen Sie keinen Freistellungsauftrag mehr zu stellen. Die NV-Bescheinigung ist aber keine Befreiung von der Steuerpflicht. Wenn die Einkünfte höher ausfallen als erwartet, muss der Betrag über dem Grundfreibetrag versteuert werden.

Der Antrag - so geht’s

Den Antrag auf eine NV-Bescheinigung (NV 1 A ) ist jahresneutral und kann im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung als PDF heruntergeladen oder online am Computer ausgefüllt werden.

Der Antrag kann aber auch formlos gestellt werden. Dafür benötigt das Finanzamt die Steuerbescheide der letzten Jahre.

In diesem Antrag muss man sämtliche Renteneinnahmen, Kapitaleinnahmen, Einnahmen aus Nebenjobs und vor allem aber alle steuersparenden Posten wie Behindertenpauschbetrag, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen erklären. Das zu versteuernde Einkommen muss unter 8004 € / 16009 € (ledig/verheiratet) liegen, um die NV-Bescheinigung zu bekommen.

Die Nichtveranlagungsbescheinigung reichen Sie dann bei allen Banken ein, bei denen Sie Einnahmen aus Zinsen oder Dividenden haben. Hierfür tragen Sie in Zeile 22 des Antragsformulars ein, wie viele NV-Bescheinigungen Sie brauchen.

Nach oben | Seite drucken | Artikel versenden

Welche Auswirkungen hat die Abgeltungssteuer auf die Betriebliche Altersvorsorge?

Die betriebliche Altersversorgung, kurz: bAV, ist von der Abgeltungsteuer nicht betroffen. Auszahlungen erfolgen bei der bAV auch weiterhin nach dem Schema:

  • Frühestens zum Alter 60 wird eine lebenslange private Rentenversicherung fällig. Sie wird direkt an den Arbeitnehmer ausgezahlt. Deshalb müssen die Renten bei Auszahlung in voller Höhe nach dem persönlichen Steuersatz versteuert werden.
  • Für Verträge, die vor dem 1. Januar 2003 abgeschlossen und mindestens eine 12-jährige Laufzeit vereinbart wurden, erfolgt die Auszahlung steuerfrei.
Tags: Nach oben | Seite drucken | Artikel versenden

Wie wird die Kirchensteuer auf die Abgeltungssteuer erhoben?

Hierfür sieht der Gesetzgeber zwei Möglichkeiten vor:

  • Variante 1: Der Anleger teilt seinem Kreditinstitut seine Konfession mit. In diesem Fall nimmt das Kreditinstitut die Erhebung der Kirchensteuer für ihn vor und führt sie an das zuständige Finanzamt ab. Das Finanzamt führt dann die Kirchensteuer an die betreffende Religionsgemeinschaft ab. Die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden, allerdings nicht für schon abgeführte Kirchensteuer, sondern nur für zukünftige Erträge.
  • Variante 2: Wenn der Anleger seine Konfession seinem Kreditinstitut nicht mitgeteilt hat oder mitteilen will, muss er im Zuge der Einkommensteuererklärung dem Finanzamt gegenüber die einbehaltene Abgeltungssteuer angeben. Das Finanzamt setzt dann auf Grund der angegebenen Abgeltungssteuer die Kirchensteuer für ihn fest und führt sie an die betreffende Religionsgemeinschaft ab.
Tags: Nach oben | Seite drucken | Artikel versenden

Welche Kapitalerträge fallen seit 1. Januar 2009 unter die Abgeltungssteuer?

Folgende Kapitalerträge fallen seit 1. Januar 2009 unter die Abgeltungssteuer:

  • realisierte Kursgewinne
  • Spekulationsgewinne
  • Dividenden
  • Zinserträge
  • Bonuszahlungen

Im Einzelnen: Kursgewinne von Wertpapieren werden von der Bank entweder beim Verkauf oder bei Fälligkeit direkt versteuert.

Zinserträge und Dividenden werden von der Bank versteuert, wenn sie dem Konto oder Depot zufließen oder gutgeschrieben werden, beispielsweise bei Aktien nach der Hauptversammlung, wenn die Dividenden ausgezahlt werden.

Diese Regel gilt für Aktien, Aktien-Anleihen, Bundesschatzbriefe, Sparkonten, Tagesgeldfonds oder andere Investments, bei denen Kursgewinne erzielt werden. Es werden jeweils 25% Abgeltungssteuer sowie der Solidaritätszuschlag auf den Abgeltungssteuerbetrag und ggf. Kirchensteuer je nach Bundesland fällig.

Nach oben | Seite drucken | Artikel versenden

Für welche Kapitalerträge wird keine Abgeltungssteuer fällig?

Wichtigste Ausnahme: Kursgewinne auf Wertpapiere (mit Ausnahme von Zertifikaten), die vor dem Ende des Jahres 2008 gekauft wurden, fallen nicht unter die Abgeltungssteuer.

Auch Immobilien, edle Metalle wie Gold, Silber, Platin, Palladium (in Waren oder als Münzen), Antiquitäten, Münzsammlungen, Kunstwerke, Riester- Verträge, Rürup-Verträge, Erträge aus dem geschlossenen Fonds (u.a. Schiffe, Immobilien) sowie Leistungen aus der betrieblichen Altersvorsorge (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds, Unterstützungskasse, Direktzusage) fallen nicht unter die Abgeltungssteuer, ebenso wenig wie Kapitallebens- und Rentenversicherungen, die vor 2005 abgeschlossen wurden. Desweiteren Kapitalerträge aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit, Vermietung und Verpachtung sowie Zinsen aus Gesellschafterdarlehen (das sind Darlehensverträge zwischen nahe stehenden Personen).

Für alle hier aufgeführten Einkünfte gelten die bisherigen Steuervorschriften und Steuergesetze und nicht die Abgeltungssteuer.

Nach oben | Seite drucken | Artikel versenden

Was ist die Abgeltungssteuer?

Die Abgeltungssteuer wurde am 25. Mai 2007 vom Bundestag im Zuge der Unternehmenssteuerreform beschlossen. Sie ist am 1. Januar 2009 in Kraft getreten. Abgeltungsteuer bedeutet, dass alle Kapitalerträge, die nicht in einem Unternehmen anfallen, mit einem einheitlichen Steuersatz besteuert werden. Hinzu kommen der Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls die Kirchensteuer.

Nach oben | Seite drucken | Artikel versenden

Erbschaft und Abgeltungssteuer: Ist Erben gleich neu erwerben?

Nein. Eine Erbschaft ist kein Neuerwerb. Bis zum 31. Dezember 2008 gekaufte Wertpapiere können nach einem Jahr steuerfrei verkauft werden. Für Zertifikate gilt eine andere Regelung.

Nach oben | Seite drucken | Artikel versenden

Kann es Probleme geben, wenn man die Bank wechselt?

Anders als früher, als man bei seiner Bank über Jahrzehnte Konto und gegebenenfalls Depot hatte, wechseln heute viele Sparer und Anleger häufiger ihre Konto oder Depot führende Bank. Bei einem solchen Wechsel ist die bisherige Bank verpflichtet, der neuen Bank folgende Informationen zu geben:

  • den jeweiligen Anschaffungszeitpunkt aller im Depot verbuchten Wertpapiere
  • die Anschaffungskosten jedes einzelnen Wertpapiers (Bankspesen, Maklergebühr für den Kauf)
  • Ausgabeaufschläge bei Fonds
  • gegebenenfalls den Stand von Verlustverrechnungen (allerdings getrennt nach Aktiengeschäften und sonstigen Kapitalerträgen).
Nach oben | Seite drucken | Artikel versenden

Wann muss man weniger Steuer auf seine Kapitalerträge zahlen als die 25% Abgeltungssteuer?

Dies ist eine Frage nach dem so genannten persönlichen Grenzsteuersatz. Dieser ist erreicht bei einem Jahreseinkommen von etwa 15.000 € für Einzelpersonen und etwa 30.000 € für zusammen veranlagte Ehepaare. Liegt der persönliche Grenzsteuersatz unter 25%, sollte man die Kapitaleinkünfte in der Steuererklärung angeben und die Veranlagungsoption zum individuellen Steuersatz wählen. Diese Option sollte auch gewählt werden, wenn man sich nicht genau darüber im Klaren ist, ob der Grenzsteuersatz über oder unterhalb der 25%-Grenze liegt. Das Finanzamt ist verpflichtet, eine so genannte „Günstiger-Prüfung“ durchzuführen. Wenn sich dann herausstellt, dass der Grenzsteuersatz unter der 25%-Grenze liegt, wird automatisch der persönliche Steuersatz auf die Kapitaleinkünfte angewendet. Im umgekehrten Fall, wenn der persönliche Steuersatz über der 25%-Grenze liegt, muss die 25%-ige Abgeltungssteuer bezahlt werden.

Nach oben | Seite drucken | Artikel versenden

Kann es sein, dass man als Anleger mehr als die üblichen 25% Abgeltungssteuer bezahlen muss?

Nein. Entweder die Bank überweist die auf Kapitalerträge fällige Abgeltungssteuer plus Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. Oder man erklärt seine Kapitaleinkünfte selbst beim Finanzamt, weil in einem Jahr der individuelle Einkommensteuersatz niedriger liegt als 25%.

Nach oben | Seite drucken | Artikel versenden

Muss für Kapitalerträge, die aus dem Ausland stammen, auch Abgeltungssteuer gezahlt werden?

Ja. Auch auf im Ausland erzielte Kapitalerträge wird ab 1. Januar 2009 Abgeltungssteuer erhoben. Besteht das Depot oder Konto bei einer inländischen Bank, führt diese die Abgeltungssteuer auf im Ausland erzielte Kapitalerträge automatisch an das deutsche Finanzamt ab.
Ist das Konto oder Depot im Ausland oder kommen die Kapitalerträge von einer ausländischen Bank, einer ausländischen Vorgesellschaft oder der ausländischen Tochtergesellschaft einer deutschen Bank, wird keine Abgeltungssteuer einbehalten. Der Depot- bzw. Kontoinhaber hat aber die Pflicht, seine Erträge in seiner Steuererklärung (Anlage AUS für Auslandserträge) selbst anzugeben.

Nach oben | Seite drucken | Artikel versenden

Sollte man seiner Bank die Konfession mitteilen?

Ja. Zum einen vereinfacht man damit das Verfahren zum Einzug der Abgeltungssteuer. Die Bank führt dann der Konfession und dem Bundesland entsprechend automatisch die Kirchensteuer ab. Teilt man der Bank nicht die Konfession mit, dann muss man seine Kapitaleinkünfte in der Steuererklärung angeben. Ausnahme: Man gehört keiner Konfession an. Die Bank führt in diesem Fall nur in die Abgeltungssteuer und den Solidaritätszuschlag ab.

Tags: Nach oben | Seite drucken | Artikel versenden

Müssen Kinder Abgeltungssteuer zahlen, wenn sie Kapitaleinkünfte haben?

Kinder müssen nur dann Abgeltungssteuer zahlen, wenn ihre Kapitalerträge über dem Sparerpauschbetrag liegen. Dies wird in der Regel nicht der Fall sein. Deshalb sollte man sich – wie bisher – eine Nichtveranlagungsbescheinigung vom Finanzamt ausstellen lassen. Mit dieser Bescheinigung müssen Kinder dann auf Konten und Depots weder Abgeltungssteuer noch Solidaritätszuschlag oder eventuelle Kirchensteuer zahlen.

Nach oben | Seite drucken | Artikel versenden

Gibt es weiterhin einen Sparerfreibetrag?

Ja, allerdings in veränderter Form. Der bisherige Sparerfreibetrag heißt nun Sparerpauschbetrag. Die Höhe beträgt 801 € (Verheiratete 1602 €).

Regelung bis 31.12.2008

Zinseinkünfte bis zu einer Höhe von 750 € (zusammen veranlagte Paare bis 1500 €) müssen gar nicht versteuert werden (Sparerfreibetrag). Diese Regelung gilt bis einschließlich 31. Dezember 2008. Außerdem können Werbungskosten (etwa die Reise zur Hauptversammlung einer AG, deren Aktien man besitzt) steuerlich geltend gemacht werden. Wer solche Ausgaben nicht hat, kann zumindest die Werbungskostenpauschale in Höhe von 51 € (Verheiratete 102 €) geltend machen.

Neue Regelung ab 1.1.2009 (mit Abgeltungssteuer)

Bis einschließlich 801 € (Ehepaare 1602 €) bleiben Kapitaleinkünfte auf jeden Fall steuerfrei. Versteuert werden muss alles, was über 801 € (Ehepaare 1602 €) liegt. Mit dem Sparerpauschbetrag sind auch die Werbungskosten abgedeckt. Darüber hinausgehende Kosten können nicht mehr geltend gemacht werden.

Nach oben | Seite drucken | Artikel versenden

Gibt es noch eine Spekulationsfrist?

Ja. Abgeschafft wurde lediglich die Spekulationsfrist für Wertpapiere. Für Immobilien und andere Wirtschaftsgüter nach § 23 EStG gibt es auch nach dem 1. Januar 2009 weiterhin eine Spekulationsfrist.

Bei Immobilien beträgt die Spekulationsfrist 10 Jahre (Ausnahme: selbstgenutzte Immobilien, die im Jahr ihres Verkaufs und in den beiden vorangegangenen Jahren selbst bewohnt wurden), bei anderen Wirtschaftgütern (z.B. Briefmarken, Edelmetalle, Kunstgegenstände, Devisen, Kraftfahrzeuge, Hausrat) 1 Jahr. Wird das Wirtschaftgut innerhalb der Spekulationfrist verkauft, ist ein etwaiger Gewinn mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern.

Tags: Nach oben | Seite drucken | Artikel versenden

Gilt nach dem 1. Januar 2009 die Spekulationsfrist bei Veräußerung von Wertpapieren?

Nein, diese Regelung entfällt mit Einführung der Abgeltungssteuer zum 1. Januar 2009. Es ist unerheblich, wie lange ein Wertpapier im Depot gehalten wird. So genannte Spekulationsgewinne (amtsdeutsch: „Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften“) entfallen. Beim Verkauf von Wertpapieren müssen auf die Gewinne immer Abgeltungssteuer sowie Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer auf den Abgeltungssteuerbetrag gezahlt werden.

Gut zu wissen:

  • Für Wertpapiere, die vor dem 1. Januar 2009 gekauft wurden, gilt die alte Regelung (Bestandsschutz). Das bedeutet, dass etwaige Veräußerungsgewinne nach einer Haltedauer von mindestens einem Jahr steuerfrei sind.
  • Altverluste aus dem Verkauf von Wertpapieren innerhalb der einjährigen Spekualtionsfrist können noch bis 2013 mit etwaigen Veräußerungsgewinnen aus Wertpapieren verrechnet werden.
Tags: Nach oben | Seite drucken | Artikel versenden

Wird Abgeltungssteuer erhoben für so genannte Finanzinnovationen (etwa Garantiezertifikate oder Zerobonds)?

Ja. Aber so genannte Finanzinnovationen zählen zu den Gewinnern der neuen Abgeltungssteuer. Denn die Abgeltungssteuer gilt auch für Käufe von Finanzinnovationen, die vor dem 1. Januar 2009 getätigt wurden. Bisher galt für diese Fälle der persönliche Einkommensteuersatz, der in der Regel über dem Abgeltungssteuersatz von 25% gelegen hat.

Tags: Nach oben | Seite drucken | Artikel versenden

Wird Abgeltungssteuer erhoben für Zinsen und Dividenden auf Wertpapiere, die vor dem 1. Januar 2009 gekauft wurden?

Ja. Für Zinserträge und Dividenden auf Wertpapiere, die vor dem 1. Januar 2009 gekauft wurden, wird Abgeltungssteuer fällig. Kursgewinne auf diese Wertpapiere müssen hingegen nicht versteuert werden.

Nach oben | Seite drucken | Artikel versenden

Wie hoch ist die Abgeltungssteuer?

Der Steuersatz beträgt pauschal 25 % plus 5,5 % Solidaritätszuschlag (= 1,375 %), in der Summe beläuft sich die Abgeltungssteuer also auf 26,375 %. Hinzu kommt gegebenenfalls die Kirchensteuer von 9 % (Bayern und Baden-Württemberg: 8 %). Da die Kirchensteuer sonderabzugsfähig ist und somit das zu versteuernde Einkommen senkt, beträgt die Abgeltungssteuer in diesem Fall 24,45 % plus Solidaritätszuschlag (= 1,34 %) plus Kirchensteuer (= 2,19 % bzw. 2,2 %). Die Gesamt-Steuerbelastung durch die Abgeltungssteuer inklusive Soli und Kirchensteuer beträgt also 27,8 % (Bayern und Baden-Württemberg) bzw. 27,9 % (restliche Bundsländer).

Nach oben | Seite drucken | Artikel versenden

Schenken und Abgeltungssteuer: Ist Schenken gleich neu erwerben?

Nein. Eine Schenkung ist kein Neuerwerb. Man muss der Bank mitteilen, dass eine Depotübertragung eine Schenkung ist. Bei einer Schenkung gelten allerdings die üblichen Regelungen zur Schenkungssteuer. Diese unterscheiden zwischen engen Familienangehörigen und nicht so nahe stehenden Verwandten. Bis zum 31. Dezember 2008 gekaufte Wertpapiere, die verschenkt werden, können nach einem Jahr steuerfrei verkauft werden. Für Zertifikate gilt eine andere Regelung.

Nach oben | Seite drucken | Artikel versenden

Mein Ehepartner und ich haben ein Gemeinschaftskonto, ich bin protestantisch, mein Ehepartner konfessionslos. Wie wird unsere Abgeltungssteuer abgeführt?

Wer seiner Bank die Konfessionen beider Ehepartner angibt, bei dem wird automatisch die Abgeltungssteuer abgeführt. Beispiel: Der Mann ist Protestant, seine Frau in keiner Kirche. Beide haben ein gemeinsames Aktiendepot. Dann berechnet die Bank nur für den Ehemann die Kirchensteuer entsprechend seinem Bundesland und führt auch nur für die Hälfte (des Ehemannes) Kirchensteuer pflichtige Zinserträge an den Fiskus ab.

Tags: Nach oben | Seite drucken | Artikel versenden

Braucht man noch einen Freistellungsauftrag?

Ja. Zwar gilt der alte Freistellungsauftrag weiter, doch man sollte bei seiner Bank einen neuen Freistellungsauftrag anfordern. In diesem Fall kann man der Bank nämlich gleich mitteilen, welcher Konfession man angehört. Oder dass man konfessionslos ist und dementsprechend auch keine Kirchensteuer auf die Abgeltungssteuer erhoben und ans Finanzamt weitergeleitet werden muss.

Sollte kein Freistellungsauftrag bei der Bank vorliegen, wird diese in jedem Fall Abgeltungssteuer und Solidaritätszuschlag an den Fiskus abführen.

Tags: Nach oben | Seite drucken | Artikel versenden

Kann man auf seinen Freistellungsauftrag verzichten?

Das sollte man nicht tun. In diesem Fall müsste man sich zuviel gezahlte Steuern nachträglich in der Steuererklärung vom Finanzamt zurückholen. Dies geschieht, indem man die Kapitaleinkünfte in der Einkommensteuererklärung angibt. Ein nicht unbeträchtlicher Aufwand, den man mit einem Freistellungsauftrag gleich vermeidet. Außerdem hat das Finanzamt bei nicht vorliegendem Freistellungsauftrag das Recht auf einen Kontoabruf. Das will man eigentlich nicht, oder?

Tags: Nach oben | Seite drucken | Artikel versenden

Was passiert, wenn man keinen Freistellungsauftrag gestellt hat?

In diesem Fall führt die Bank auf alle Kapitaleinkünfte 25% Abgeltungssteuer sowie 5,5% Solidaritätszuschlag auf den Abgeltungssteuerbetrag und gegebenenfalls Kirchensteuer an den Fiskus ab. Dies käme dem Verzicht auf den Sparerpauschbetrag von 801 € für Einzelpersonen beziehungsweise 1602 € für Verheiratete gleich. Diesen Betrag kann man sich zurückholen, wenn man seine Kapitaleinkünfte in die persönliche Steuererklärung aufnimmt.

Tags: Nach oben | Seite drucken | Artikel versenden

Gibt es für Anleger Übergangsfristen?

Ja. Kursgewinne auf alle Wertpapiere, die bis zum 31. Dezember 2008 gekauft wurden und im eigenen Depot liegen, bleiben steuerfrei.

Ausnahme: Zertifikate (etwa: Discount-, Bonus-, Index- oder Hebelzertifikate) sind in der Regel von der Abgeltungssteuer betroffen, auch wenn sie schon vor dem 1. Januar 2009 gekauft wurden.

Ausnahme von der Ausnahme: Zertifikate, die bis spätestens zum 14. März 2007 gekauft wurden (Beschluss des Bundeskabinetts zur Einführung der Abgeltungssteuer) oder Zertifikate, die bis spätestens 30. Juni 2009 wieder verkauft werden.

Nach oben | Seite drucken | Artikel versenden

Was passiert, wenn man mehrere Freistellungsaufträge erteilt hat und diese nicht optimal verteilt sind?

Dieser Fall ist sogar der Regelfall, denn niemand weiß genau am Anfang eines Jahres, wie sich die Einkünfte verschiedener Konten und Depots entwickeln. So kann es passieren, dass bei Bank X der Freistellungsauftrag zu hoch und bei Bank Y zu niedrig ausfällt. Letztere Bank würde dann schon Abgeltungssteuer abführen, obwohl insgesamt der Sparerpauschbetrag von 801 € für Einzelpersonen beziehungsweise 1602 € für Ehepaare noch gar nicht überschritten worden ist. In diesem Fall lohnt es sich, die Kapitaleinkünfte in der Steuererklärung anzugeben.

Tags: Nach oben | Seite drucken | Artikel versenden

Muss ich selbst die Abgeltungssteuer ans Finanzamt abführen?

Nein. Die Abgeltungssteuer wird direkt von der Bank oder der Fondsgesellschaft an den Fiskus abgeführt (an der Quelle). Die Bank zahlt die Kapitalerträge an den Anleger – abzüglich Abgeltungssteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer, die direkt ans Finanzamt überwiesen werden.

Nach oben | Seite drucken | Artikel versenden

Warum heißt die Abgeltungssteuer Abgeltungssteuer?

Offiziell heißt die Abgeltungssteuer Kapitalertragsteuer. So hieß sie nämlich bisher auch schon. Es hat sich aber der Begriff der Abgeltungssteuer eingebürgert. In Wirklichkeit ist die Abgeltungssteuer eine Quellensteuer, denn die Steuer auf Kapitalerträge wird direkt dort erhoben, wo sie auflaufen — an der Quelle, nämlich in der Bank.

Nach oben | Seite drucken | Artikel versenden

Stimmt die Schreibweise „Abgeltungssteuer“ überhaupt?

Nein. Im Amtsdeutsch wird die Abgeltungsteuer mit einem „s“ geschrieben. Auf dieser Website benutzen wir aber die Schreibweise Abgeltungssteuer, weil sie sich so eingebürgert hat. Und, seien Sie mal ehrlich, haben Sie nicht auch Abgeltungssteuer mit Doppel-„s“ geschrieben?
Übrigens: Bei Google gibt es ungefähr dreimal so viele Websites, auf denen Abgeltungssteuer mit Doppel-„s“ als mit einem „s” geschrieben werden.

Nach oben | Seite drucken | Artikel versenden

Können Verluste aus den Jahren vor 2009 steuerlich geltend gemacht werden?

Die Anrechnung von so genannten Altverlusten, also Verlusten, die bis Ende 2008 durch den Verkauf von Aktien oder Fondsanteilen innerhalb der Spekualtionsfrist entstanden sind, wird ab 2009 folgendermaßen gehandhabt:

  • Die Verrechnung von Altverlusten mit Veräußerungsgewinnen aus Kapitalanlagen ist nur noch bis 2013 möglich. Hierunter fallen private Veräußerungsgewinne, die durch den Verkauf von Aktien und Fondsanteilen erzielt werden. Eine Verrechnung der Altverluste mit Erträgen wie Zinsen oder Dividenden ist allerdings nicht möglich.
  • Ab 2014 ist eine Verechnung von Altverlusten nur noch mit sonstigen Veräußerungsgewinnen („Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften“) möglich. Hierunter fallen z. B. Gewinne aus Immobilienverkäufen, die innerhalb der Spekulationsfrist von 10 Jahren getätigt werden, oder von Gold, Kunst, Antiquitäten oder Wertsachen, die innerhalb der Spekulationsfrist von einem Jahr mit Gewinn verkauft wurden.

Beispiel: Ein Anleger erwirbt im Januar 2008 Anteile an einem Aktienfonds, die er während der Finanzkrise im November 2008, also innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist, mit 10.000 Euro Verlust wieder verkauft. Im März 2009 kauft er Anteile an einem Aktienfonds (ob an dem gleichen oder einem anderen ist unerheblich), die er im Dezember 2013 mit 10.000 Euro Gewinn verkauft. Die Verluste aus 2008 kann er mit den Gewinnen aus 2013 verrechnen, den Gewinn also steuerfrei einstreichen. Hätte er die Anteile im Januar 2014 verkauft, würden auf den Gewinn 2.500 Euro Abgeltungssteuer plus Soli und ggf. Kirchensteuer fällig.

Wichtig: Um in den “Genuss” des Übertrags von Altverlusten zu kommen, müssen diese im Jahr ihrer Entstehung in der Steuererklärung angegeben werden (im Beispiel also in der Steuererklärung für 2008). Dafür erteilt der Fiskus einen so genannten Verlustfeststellungsbescheid.

Nach oben | Seite drucken | Artikel versenden

Kann man Verluste aus verschiedenen Kapitalerträgen mit Gewinnen aus anderen Kapitalerträgen verrechnen?

Dies ist nur eingeschränkt der Fall. Man muss genau unterscheiden zwischen Verlusten aus Aktiengeschäften und Verlusten aus anderen Anlagen (beispielsweise Anleihen). Generell gilt: Verluste aus Aktiengeschäften können nur mit Kursgewinnen aus anderen Aktiengeschäften verrechnet werden. Verluste aus Aktiengeschäften können aber nicht mit Zinserträgen oder Dividenden verrechnet werden.

Nach oben | Seite drucken | Artikel versenden

Was passiert, wenn man mehrere Depots hat und bei einer Bank Gewinne und bei der anderen Bank Verluste erzielt?

In diesem Fall ist es ratsam, eine persönliche Steuererklärung abzugeben, denn Gewinne und Verluste werden nur innerhalb einer Bank miteinander verrechnet. Dies macht die Bank selbst und führt gegebenenfalls Abgeltungssteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer an den Fiskus ab.

Nach oben | Seite drucken | Artikel versenden

Kann man Verluste aus Kapitalvermögen aus Vorjahren noch geltend machen?

Ja, das ist möglich. Damit sich diese Verluste aus den Vorjahren Steuer mindernd auswirken, müssen die Einkünfte gegenüber dem Finanzamt erklärt werden.

Nach oben | Seite drucken | Artikel versenden

Kann man Werbungskosten geltend machen?

Nein. Mit dem 2009 neu eingeführten Steuerpauschbetrag von 801 € für Ledige und 1602 € für Verheiratete sind auch die Werbungskosten abgedeckt. Darüber hinausgehende Kosten, etwa für Depotgebühren oder Spesen, die beim An- und Verkauf von Aktien und Fondsanteilen anfallen, können nicht mehr geltend gemacht werden. Dies gilt auch, wenn man seine Kapitaleinkünfte in der Steuererklärung angibt und nach dem persönlichen Steuersatz versteuert.

Nach oben | Seite drucken | Artikel versenden

Kann man Anschaffungskosten von Wertpapieren geltend machen?

Ja, allerdings nur im Hinblick auf Veräußerungsgewinne. Bankspesen sowie Börsen- und Maklercourtage beim Kauf und Verkauf von Wertpapieren werden bei der neuen Abgeltungssteuer angerechnet. Diese Transaktionskosten mindern ab dem Jahr 2009 den Gewinn und werden deshalb davon abgezogen.

Nach oben | Seite drucken | Artikel versenden