Wie wird die Kirchensteuer auf die Abgeltungssteuer erhoben?
Hierfür sieht der Gesetzgeber zwei Möglichkeiten vor:
- Variante 1: Der Anleger teilt seinem Kreditinstitut seine Konfession mit. In diesem Fall nimmt das Kreditinstitut die Erhebung der Kirchensteuer für ihn vor und führt sie an das zuständige Finanzamt ab. Das Finanzamt führt dann die Kirchensteuer an die betreffende Religionsgemeinschaft ab. Die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden, allerdings nicht für schon abgeführte Kirchensteuer, sondern nur für zukünftige Erträge.
- Variante 2: Wenn der Anleger seine Konfession seinem Kreditinstitut nicht mitgeteilt hat oder mitteilen will, muss er im Zuge der Einkommensteuererklärung dem Finanzamt gegenüber die einbehaltene Abgeltungssteuer angeben. Das Finanzamt setzt dann auf Grund der angegebenen Abgeltungssteuer die Kirchensteuer für ihn fest und führt sie an die betreffende Religionsgemeinschaft ab.