Hierfür sieht der Gesetzgeber zwei Möglichkeiten vor:
Variante 1: Der Anleger teilt seinem Kreditinstitut seine Konfession mit. In diesem Fall nimmt das Kreditinstitut die Erhebung der Kirchensteuer für ihn vor und führt sie an das zuständige Finanzamt ab. Das Finanzamt führt dann die Kirchensteuer an die betreffende Religionsgemeinschaft ab. Die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden, allerdings